Kleingartenordnung

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Ordnung wurde vom Vorstand am 16.05. 2000 beschlossen und gilt mit Bekanntgabe.                                      

1.2. Sie tritt mit Beschluss an die Stelle der bisherigen Kleingartenordnung und ist Bestandteil des Pachtvertrages.

1.3. Vereins-sowie Vorstandsbeschlüsse und Festlegungen dürfen dieser Ordnung nicht zuwiderlaufen, können jedoch in begründeten Fällen detailliertere Reglungen zu einzelnen Punkten beinhalten.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1 Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung in der Arten- und Biotopenschutz zu fördern.

2.2 Die Kleingartenanlagen sind in ihrem öffentlichen Teil (Gemeinschaftsflächen) für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Kleingartenanlage legt der Kleingärtnerverein entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und in Abstimmung mit der kommunalen Ordnungsbehörde fest. Sie sind durch Aushang an den Eingängen bekannt zu machen. Die Kleingartenanlage ist an allen Vereinseingängen mit der Vereinsbezeichnung zu beschildern.

2.3 Für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.4. Der Kleingärtner ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt Anleitung und Kontrolle aus.

3. Die Nutzung des Kleingartens

3.1. Genutzt werden Kleingärten vom Pächter und mit zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen. Nachbarschaftshilfe ist vorübergehend gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Anderenfalls kann fremden Personen der alleinige Zutritt zum Garten vom Vorstand untersagt werden.

3.2. Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und umweltfreundlich zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung der Pächters und seiner Angehörigen dient.

Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater des Vereins anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

3.3. Der Pächter ist zur naturnahen Gartennutzung verpflichtet. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzufügen.

3.4. Bei der Anpflanzung von Ziergehölzen und Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer solchen Höhe gehalten werden, dass sowohl die kleingärtnerische Nutzung der eigenen Parzelle, als auch die Nachbarn in der Nutzung ihrer Parzellen nicht negativ beeinträchtigt werden. Das Anpflanzen und Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen im Kleingarten ist nicht erlaubt.

3.5. Das Anpflanzen von Ziergehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für meldepflichtige Pflanzenkrankheiten gelten, ist nicht gestattet. So zählen u.a. Weißdorn, Rotdorn, Feuerdorn, Felsenmispel, Zwergmispel und Weißdornmispel als Wirtspflanze bzw. als Zwischenwirt für den meldepflichtigen Feuerbrand.

3.6. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Ein Halbstamm kann vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden. Neupflanzungen von Hochstämmen und Walnussbäumen sind nichtgestattet.

3.7. Gehölze müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum haben, entfernt werden. In begründeten Fällen kann die Beseitigung von Gehölzen und Bäumen im Kleingarten vom Vorstand angewiesen werden.

3.8. Beim Anpflanzen von Obstbäumen, Beerensträuchern und Ziergehölzen werden folgende Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich in ( m ):

Apfel, Niederstamm                       2,5 – 3,0                             (Stammhöhe bis 60 cm )               

 Birne,Niederstamm                       3,0 – 4,0                              Quitte                                             2,5 – 3,0                      

Sauerkirsche, Niederstamm           4,0 – 5,0                      

Pflaume,Niederstamm                    3,5 – 4,0
Pfirsich, Aprikose                            3,0            
Süßkirsche                                      Einzelbaum 

Obstgehölze in Heckenform                                                                                                        
schlanke Spindeln und andere                                                                                                Kleinkronige Baumformen  

schwarze Johannisbeere, Büsche   1,5 – 2,0    

Johannisbeere, rot und weiß                                                                                                                     Büsche und Stämmchen                  1,0 – 1,25     

Stachelbeere                                   1,0 – 1,25      

Himbeeren und Brombeeren                                                                                                                              in Spaliererziehung  

Himbeeren                                       0,4 – 0,5         

Brombeeren rankend                       2,0       

aufrechtstehend                              1,0

Weinreben                                       1,3


3.9. Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen. Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtner. Während der Brutzeit der Vögel ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterlassen.

3.10. Beim Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln sind das Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetz und die jeweiligen gültigen kommunalen Verordnungen zu beachten. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.

Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), Salzen und Auftaumitteln im Kleingarten und in der Kleingartenanlge ist verboten.

3.11. Die sich aus Wasserschutzgebiet auflagen ergebenden Festlegungen sind einzuhalten. Bei der Errichtung von Baukörpern und Anpflanzung von Bäumen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen zu Gewässern freizuhalten.

3.12. Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbaren Abfällen ist der Pächter als Verursacher selbst verantwortlich.

Verbrännen von Gartenabfällen im Freien ist verboten. Ausnahmegenehmigungen erteilt die zuständige Behörde.

3.13. In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das weitere Betreiben von bestandsgeschützten Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen und eine regelmäßige Überprüfung gemäß den hierfür geltenden Gesetzen erfolgt.

4. Bebauung im Kleingarten

4.1. Nach der Verordnung des Landes über weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und die Einführung eines Anzeigeverfahrens bei Wohngebäuden und Nebenanlagen unterliegen das Bundesgartengesetzes entsprechen.

Das entbindet der Vereinsvorstand als juristische Person jedoch nicht von seiner Verantwortung für geordnetes Bauen in der Kleingartenanlage. Deshalb bedürfen Bauvorhaben im Kleingarten der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Dazu ist ihm das Bauvorhaben mit entsprechender Lageskizze schriftlich einzureichen.

In begründeten Fällen kann der Vorstand Änderungen fordern oder seine Zustimmung versagen.

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind vom Vorstand bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

4.2. Neubauten sind Geräteraume und Toilette mit zu konzipieren, so das nur noch ein Baukörper Die Größe der überbauten Fläche darf im Kleingarten 24 m² nicht überschreiten. Bei im Garten errichtet wird.

4.3. Alle vor dem 03.10.1090 rechtmäßige errichten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben it. BKeingG § 20a Bestandsschutz.

4.4. Abwässer und Fäkalien sind vorschriftsmäßig zu entsorgen (s.Gesetze zum Umweltschutz und zum Wasserschutz).

Sickergruben sind verboten. Bei Fehlen einer Entsorungsmöglichkeit ist das Aufstellen von Chemietoiletten nicht gestattet. Generell wird der Einsatz von Biotoiletten (Toiletten mit biologisch abbaubaren Substrat) empfohlen.

4.5. Elekto- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften der zuständigen Versorgungsunternehmen entsprechen.

4.6. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas TPF zu errichten und zu betreiben. Flaschengasanlagen sind bis zu einer Größe von 11 kg erlaubt und müssen bei Errichtung und in der Folge o.g. Richtlinien entsprechend von einem Sachkundigen abgenommen werden. Je Anlage wird eine Ersatzflasche bis zu der zulässigen Größe genehmigt.

4.7. Der Neubau von Brunnenanlagen ist nicht gestattet.

4.8. In Kleingarten ist ein künstlicher angelegter Teich (als Feuchtbiotop) mit flachem Randbereich zulässig. Die Größe sollte 2 % der Parazellenfläche nicht überschreiten (max. 8 m²), kann jedoch unabhängig von der Parazellengröße bis zu 4 m² betragen.

4.9. Die Errichtung eines ortsfesten Badebeckens ist nicht gestattet.

4.10. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht versiegelt werden. Einfriedungen, Gartentor, Wegebefestigung und Einfassung innerhalb des Kleingartens müssen sich in das Gesamtbild der Kleingartenanlage einfügen. Einzelheiten sind im Verein zu regeln.

5.Tierhaltung

5.1. Kleintierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

Das Halten von landwirtschaftlichen Zucht- und Nutztieren sowie Hunden, Katzen und Tauben im Kleingarten ist nicht gestattet. Mitgeführte Hund und Katzen sind in der Kleingartenanlage anzuleinen, vom Pächter und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen durch diese Tiere auf den Wegen und anderen öffentlichen Teilen der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.

5.2. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Das Einverständnis der Nachtbarn ist einzuholen. Bei Notwendigkeit ist ein Sachverständiger zu konsultieren.

Der Bienenhalter muss Mitglied eines Imkervereins sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen.

6. Wege

6.1. Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege zu pflegen. Die Beteiligung an den Anliegepflichten wird im Verein geregelt.

6.2. Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist grundsätzlich untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand. Der Pächter haftet dabei für die von ihn verursachten Schäden. Das Radfahren in der Kleingartenanlage wird durch Vorstandsbeschluß geregelt.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte entsprechend den dazu gefassten Beschlüssen zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

7.2 Der Pächter, seine Angehörigen und von ihnen beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

7.3. Zur Nutzung von Geräten mit starker Geräuschbelästigung sind im Verein entsprechende Regelungen zu treffen.

7.4. Das Parken und das Abstellen von Kraftfahrzeugen sind nur auf den ausgebauten und dafür ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig.

7.5. Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel - auch Verkauf und Ausschank von Getränken, unbeschadet etwa vorliegender gewerblicher Erlaubnisse - sowie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind im Kleingartenverein unzulässig.

8. Verstöße gegen die Kleingartenordnung

8.1. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung kann dem Pächter des Gartens – unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgen – nach den Bestimmungen des BGB und des Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden.

9. Schlussbestimmung

9.1. Werden durch neue oder veränderte gesetzliche Bestimmungen einzelnen Regelungen der Kleingartenordnung unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit dieser Ordnung insgesamt. Die unwirksamen Regelungen sind vom Vorstand des Vereins durch wirksame zu ersetzen und treten mit ihrer Verkündung vorläufig in Kraft. Sie sind der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.